AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma „Bäder-und Fliesenverlegung – Markus Stosick“

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§ 126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Soweit keine anders lautenden Vereinbarung getroffen wurde trägt die Verbrauchskosten der Auftraggeber.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen. Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
3. Unabhängig von unserer Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen, weisen wir auf folgendes hin:
• Bitte beachten Sie, dass wir bei der Montage mit größtmöglicher Sorgfalt arbeiten.
Sollte jedoch ein Teilstück der Wand oder der Rückseite der bearbeiteten Wand ausbrechen, ist dieses bauseits durch den Kunden wiederherzustellen oder wird nach Aufwand von uns erfolgen.
• Leitungserneuerung von Abwasser & Wasser bis maximal zum Strang, der Anschluss sowie Heizungsleitungen werden an das vorhandene Rohrsystem angepasst. Die genaue Ausführung/Schnittstelle wird im Angebot ausgewiesen, anderenfalls erfolgt nur die minimale Leitungsanpassung. Sollten auf Grund eines schlechten Zustandes von Wasser- & Ablaufleitungen zusätzliche Rohrleitungserneuerungen erforderlich sein, so erfolgten diese Arbeiten nach Absprache mit Ihnen nach Zeit- & Materialaufwand. Beim Anschluss des Abwassers
an den Hauptwasserfallstrang, können sich je nach Benutzung und Alter aufgebaute Verkrustungen lösen, welche zu einer Verstopfung führen können. diese ist dann bauseits durch den Rohrreinigungsservice beheben zu lassen. Bei Inbetriebnahme von Wasserleitungen ist der Auftraggeber für die Hygiene und Vermeidung von Stagnation der Trinkwasseranlage verantwortlich. Geeignete Maßnahmen können gegen Verrechnung uns separater schriftlicher Beauftragung von uns übernommen werden
• Dadurch, dass Mauerwerk und die Lage der Rohrleitungen in Mauer & Decke oftmals unbekannt sind, kann trotz vorsichtiger Arbeitsweise bei den Installationen der Durchbruch zu naheliegenden Räumen vorkommen.
• Sollte der vorhandene Unterputzspülkasten nicht vollflächig ausgemauert sein und wiederverwendet werden, kann es durch das Gewicht des neuen WCs dazu kommen, dass die Wand/Fliese/Trockenbau oder ähnliches etwas eingedrückt wird und dadurch der Zulauf vom WC undicht werden kann. Sollte dies sein, empfehlen wir den Unterputzkasten zu erneuern. Auch bei der Montage eines spülrandlosem
WC kann es zu einem „Überspülen/spritzen“ kommen. Hier muss dann kostenpflichtig im Nachgang der Spülkasten mit Spülstromdrosseln ausgestattet bzw. das Innenleben erneuert werden. Außerdem ist konstruktionsbedingt bei gerahmten, teilgerahmten und rahmenlosen Duschtrennwänden eine absolute Dichtheit nicht erreichbar.
• Bitte überprüfen sie Ihre Hausratversicherung, ob Glasduschabtrennungen mit inkludiert sind. Sollten diese nicht mit enthalten sein, bitte mit aufnehmen lassen.
• Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von
Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung zu entleeren oder sonstige Schutzmaßnahmen vorzunehmen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursachen in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
• Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Vermeidung von Korrosion an Bauteilen von Schwimmbädern das Wasser ständig zu überprüfen.
• Lässt der Auftraggeber nach Abnahme von Dritten Arbeiten an dem Werk ausführen, so entfällt jegliche Haftung, sowohl für auftretende Schäden, Folgeschäden wie auch für die Funktionstüchtigkeit der gesamten Anlage einschließlich der Nebenaggregate

VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk, a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-,Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. Dauerelastische Versiegelungsfugen, Silikonfugen oder Acrylfugen sind Wartungsfugen und unterliegen daher keiner Gewährleistung.

6. Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln, die erst im Rahmen der Auftragsdurchführung bei einer Modernisierung auftauchen, die sich im Altbestand, der Installation oder Vorarbeit im Verantwortungsbereich des Kunden (Sanitär, KW/WW/Zirku/Abwasser, Heizung, Solar, Gas, Aufputz/Unterputz, Absperrungen, Armaturen, Geräten usw.) oder nach der Schnittstelle Neu auf Alt befinden, werden
vollumfänglich ausgeschlossen. Hieraus resultierender Mehraufwand und Nachbesserungsarbeiten erfolgen auf Regienachweis und gesonderter Rechnungsstellung

7. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

8. Für unsere Erzeugnisse setzen wir ausschließlich Markenprodukte & fachmännische bearbeitet Natursteine & Werkstoffe ein. Da jedoch Naturstein ein gewachsenes Naturprodukt ist, lassen sich Aderung, Bänderung und Farbabweichungen nicht ausschließen und sind deshalb kein Reklamationsgrund. Die Rückgabe von Fliesen ist nicht möglich, ausgenommen Lagerware in vorrätiger Brandfarbe, mit einem Aufschlag von 15%. Farbabweichungen geringen Umfangs gegenüber dem Auftrag gelten als vertragsgemäß. Dasselbe gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörenden Gegenständen.

VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Widerrufsrecht
Dem Auftraggeber steht das Recht auf Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages zu (§§ 356 Abs. 3, 355 Abs. 2 BGB)

Markus Stosick Bad- & Fliesenstudio


Kleiberweg 4
81249 München

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Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09:00 - 17:00 Uhr

Samstag:
09:00 - 13:00 Uhr